Wertminderung bei Immobilien

11.04.2010

 

"Kann ein Vermieter wegen einer nahegelegenen Mobilfunkanlage seine Immobilien nur zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Preis vermieten, ist dies keine außergewöhnliche Belastung, die sich steuerlich geltend machen lässt [Bundenfinanzhof (BFH), AZ VI B 43/09, in WirtschaftsWoche Nr. 15/S. 103]." Dies ist nur eine aktuelle Entscheidung aus dem Steuerrecht, entsprechende Entscheidungen durch die Oberrgerichte sind auch auf den Gebieten Bürgerliches Recht und Verwaltungsrecht ergangen.

Der Bau von (Mobil-)Funkmasten bewirkt jedoch tatsächlich eine erhebliche Wertminderung bei Immobilienpreisen und Mieten bzw. Pachten. Nachdem jedoch schädigende Emissionen von diesen Anlagen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht belegt/belegbar, oder im Rahmen des Baurechts hinzunehmen sind, entsteht auch kein Entschädigungsanspruch. Das Vorhandensein dieser Anlagen zählt auch nicht zu "Sonstige wertbeeinflussende Umstände" im Sinne von § 25 Wertermittlungsverordnung (WertV). Auch eines der Bewertungsstandardwerke "Grundstücks- und Gebäudewertermittlung" von Sommer/Kröll/Piehler verschwendet keinen Gedanken auf diese Problematik.

Nachträglich in der Nachbarschaft errichtete Mobilfunkmasten sind offenbar ebenso zu betrachten wie Fabriken oder Mastbetriebe - solange baurechtskonform, sind diese Anlagen hinzunehmen. Die gespürte und bei Verkauf/Vermietung tatsächlich zu beobachtende Wertminderung stellt keinen Schaden dar, der gegen den/die Anlagenerrichter oder die Genehmigungsbehörden geltend zu machen wäre, obwohl ein solcher Schaden tatsächlich - bei Verkauf/Vermietung oder Belastung (z.B. im Rahmen der Refinanzierung) - eintritt.

 

 

 

 

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