Wissenswertes zum Wahlrecht bei der Wahl des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters:
Für die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte existieren in Bayern mehrere Vorschriften:
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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG vom 05.04.2000, zuletzt geändert 09.07.2003;
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Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen – GLKrWO, vom 05.04.2000;
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Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWBek, vom 09.11.2006, zuletzt geändert am 08.08.2008
Diese Vorschriften können gesamt nachgelesen werden unter www.wahlrecht.de/gesetze.htm - dort wird hingewiesen auf die einzelnen Veröffentlichungen und eine Bekanntmachung des Landeswahlleiters/Bayern.
Im Wesentlichen gilt Folgendes (Art. 1 – 3 GLKrWG):
Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag
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Unionsbürger [Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der EU] sind,
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das 18. Lebensjahr vollendet haben,
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sich seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
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nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen oder einen Wahlschein hat.
Wählbarkeit für Bürgermeister (Art. 39 ff. GLKrWG):
Wählbar ist
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jede wahlberechtigte Person, die Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und
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das 21. Lebensjahr vollendet hat.
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Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer seinen Aufenthalt nicht im Wahlkreis (hier: der Gemeinde) hat.
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Nicht gewählt werden kann zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.
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Wählbarkeitsausschlüsse gelten u. a. bei
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Ausschluss von öffentlichen Ämtern,
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Andauernder Strafhaft am Wahltag,
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Disziplinarverfahren zur Dienstentfernung,
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Zweifel an der Verfassungstreue.
Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.
Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters (§§ 80 ff. GLKrWO):
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die vorgedruckte sich bewerbende Person dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet.
Eine andere wählbare Person (zur Wählbarkeit siehe oben) kann sie dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel angibt (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand).
Die eindeutige Bezeichnung der zu wählenden Person ist unbedingt erforderlich, da sonst bei Namensgleichheit der Wahlschein ungültig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bei Angabe von lediglich Namen und Beruf eine weitere Person mit diesem Namen und diesem Beruf vorhanden ist. Vornamen daher unbedingt ebenfalls angeben!
Ihr Wahlschein könnte also so aussehen:
(GLKrWBek, RZ 74.4)
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